Verkehrsstrafrecht

Cars Side by Side Parking

Verkehrsstrafrecht

Viele Vorwürfe gegen meine Mandant*innen spielen sich im Bereich des Verkehrs und damit des Verkehrsstrafrechts ab. Bei diesen stellen sich die immer gleichen rechtlichen wie tatsächlichen Fragen, in die ich mittlerweile bestens eingearbeitet bin. Aus diesem Grund möchte ich auf ausgewählte Vorwürfe im Bereich des Verkehrsstrafrechts kurz eingehen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB

Einer der häufigsten Vorwürfe an meine Mandant*innen ist der des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB, also der „Fahrerflucht“. Meist handelt es sich hierbei um ein Entfernen nach einem sehr geringfügigen Unfall, der durch meine Mandant*innen nicht einmal bemerkt worden ist. Da es sich um ein Vorsatzdelikt handelt, ist dieses Bemerken des Unfalls jedoch für eine Strafbarkeit zwingend erforderlich.

Bitte berücksichtigen Sie in derartigen Fällen, dass schon die Fahrereigenschaft zweifelhaft sein kann. Dies bedeutet für Sie, dass Sie gegenüber der Polizei (wie immer) keinerlei Angaben machen sollten! Insbesondere sollten Sie nicht vorschnell einräumen, dass Sie tatsächlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit gefahren sind. Oft reagiert man in Situationen, in denen man den Unfall nicht bemerkt hat, vorschnell, gerade weil man sich keiner Schuld bewusst ist. Dies kann jedoch für das Strafverfahren verheerende Folgen haben, soweit Staatsanwaltschaft und Gericht nicht bereit sind, Ihnen zu glauben, dass Sie den Unfall nicht bemerkten. Räumen Sie daher nie ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt ein, dass Sie tatsächlich das Fahrzeug geführt haben! Letzteres gilt selbstverständlich auch, wenn Ihnen aufgrund einer (vermeintlichen) Unachtsamkeit zusätzlich fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB vorgeworfen wird.

Nötigung im Straßenverkehr, § 240 StGB

Nicht selten gipfeln Konflikte im Straßenverkehr in einer Strafanzeige wegen einer (vermeintlichen) Nötigung nach § 240 StGB. Diese können sich auf ein Drängeln durch Fahrer*innen von hinten oder umgekehrt auf eine Art Ausbremsen durch Fahrer*innen im vorne fahrenden Fahrzeug beziehen. Meist wird in diesem Kontext vorschnell die Schilderung der Anzeigeerstatter*innen durch die Strafverfolgungsbehörden übernommen, ohne zu hinterfragen, ob diese Darstellung nicht in Wahrheit prophylaktisch aus Angst vor einer Strafanzeige durch meine Mandant*innen erfolgte.
Daneben ist keinesfalls jedes kleinere Fehlverhalten im Straßenverkehr bereits eine strafwürdige Nötigung. Diesbezüglich besteht eine komplexe Rechtsprechung zur „Verwerflichkeitsklausel“ in § 240 Abs. 2 StGB, anhand derer man die Gerichte mitunter auch überzeugen kann, dass das behauptete Verhalten schon nicht strafbar ist, was einen Freispruch aus Rechtsgründen nach sich zieht.

Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB

Nachdem insbesondere das Verfahren um sog. „Ku’Damm-Raser“ mediale Aufmerksamkeit erlangt hat, sah sich der Gesetzgeber (aus Aktionismus) gezwungen, einen neuen Straftatbestand hierfür zu schaffen, der (vermeintlich) erforderlich war, um das Unrecht dieser Rennen abzubilden. Dieser lautet wie folgt:

§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Während dies für echte Rennen teilweise wohl zutreffen mag, wird meinen Mandanten mittlerweile leider mittlerweile auch bei bloß zu schnellem Fahren als solchem ein Vorwurf nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gemacht. Dieser wurde ursprünglich für ein „Rennen gegen sich selbst“, also ein Zeitfahren, eingeführt, wird aber sehr extensiv angewendet, da man einem schnellen Fahrer ja nicht ansieht, aus welchem Grund er zu schnell fährt, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Renncharakter auch nicht beseitigt. So macht sich der Fahrer, der besonders schnell seine schwangere Frau ins Krankenhaus fährt, erst einmal genau so verdächtig wie derjenige, der sich aus bloßer Suche nach dem Adrenalinkick vornimmt, seine Bestzeit zu einem bestimmten Ort noch zu unterbieten.

Auch hält es die Rechtsprechung für zulässig, die bloße Flucht vor der Polizei mit einem Kraftfahrzeug unter § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu subsumieren.
In all diesen Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend, um Sie nicht der recht weitläufigen Strafbarkeit des missglückten Gesetzes auszusetzen. Dies gilt umso mehr, da in diesen Fällen bei Verurteilung ein Entzug der Fahrerlaubnis ebenso wahrscheinlich ist wie eine Einziehung des verwendeten Fahrzeugs.

Entzug der Fahrerlaubnis

All diese Vorwürfe eint, dass im Fall einer Verurteilung mitunter auch ein Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB droht. Dieser unterscheidet sich von einem Fahrverbot, da Sie nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis diese nach Ablauf einer Sperrzeit neu beantragen müssen, was seinerseits zu Komplikationen mit der Fahrerlaubnisbehörde führen kann. Eine solche Entziehung ist daher um jeden Preis zu vermeiden.
Soweit Sie auf Ihren Führerschein beruflich angewiesen sind, lohnt es sich daher in jedem (!) Fall, einen Strafverteidiger hinzuziehen, auch wenn das Ihnen vorgeworfene Verhalten als solches zunächst wie eine Kleinigkeit wirkt. Hier wirkt die Entziehung der Fahrerlaubnis sich oft deutlich schwerwiegender auf die Existenz aus als die ausgeurteilte Geld- oder Freiheitsstrafe.

Kontaktieren Sie mich gerne!