Strafverteidigung ist meine Leidenschaft und der Grund, weshalb ich die Strapazen der juristischen Ausbildung überhaupt auf mich genommen habe. So habe ich mein Studium bereits mit dem Wunsch begonnen, eines Tages als Strafverteidiger meinen Mandant*innen im Kampf gegen strafrechtliche Vorwürfe und die staatliche Übermacht beizustehen.
Da ich in diesem Sinne „Überzeugungstäter“ bin, zeichnet sich meine Arbeit durch eine besonders hohe Einsatzbereitschaft aus, im Rahmen derer ich auch den Konflikt mit Staatsanwaltschaft und Gericht nicht scheue, soweit dies für die Interessen meiner Mandant*innen erforderlich ist. Hierbei ist kein Vorwurf für mich zu klein, um mein Bestes zu geben.
Als Beschuldigte*r in einem Strafverfahren sieht man sich einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt und fühlt sich oft allein gelassen. Da mir dies auch aus dem Freundeskreis bekannt ist, ist es mir ein besonderes Anliegen, Ihnen diese Belastung bestmöglich zu nehmen. Aus diesem Grund bin ich für Sie stets kurzfristig erreichbar und nehme mir die nötige Zeit, um Ihnen jeden meiner Schritte zu erklären. Ich bin fest davon überzeugt, dass eine vertrauensvolle und bestmögliche Kommunikation zwischen mir und meinen Mandant*innen der Schlüssel zu einer erfolgreichen Strafverteidigung ist.
Zur Wahrung Ihrer Interessen verfolge ich hierbei in geeigneten Fällen auch einen wissenschaftlichen Ansatz. Dieser spiegelt sich neben meinen weit überdurchschnittlichen Abschlüssen auch in meiner fortwährenden Tätigkeit für Repetitorien und die Hochschule für Wirtschaft und Recht im Bereich des Strafrechts wider. Diese wissenschaftlichen Erfahrungen mit dem Strafrecht lasse ich in eine für Sie bestmögliche Strafverteidigung einfließen.
So können nach meiner Erfahrung nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Argumente zu einer Einstellung oder einem Freispruch führen, auch wenn diese für mich als Strafverteidiger oft mehr Arbeit bedeuten. Da ich allerdings beinahe ausschließlich im Bereich der Strafverteidigung tätig bin und im Rahmen meines Lehrauftrags stets auf dem neusten Stand der Wissenschaft bleiben muss, bin ich mit der aktuellen Rechtsprechung zu den gängigen Tatbeständen bestens vertraut und habe zu diesen entsprechende Verteidigungsstrategien ausgearbeitet, von denen Sie profitieren können.
Ich verteidige grundsätzlich bundesweit und nehme auch längere Anfahrten auf mich, um meinen Mandanten eine bestmögliche Verteidigung auch in kleineren Städten zu ermöglichen, in denen spezialisierte Verteidiger*innen leider teilweise fehlen.
Wie jede*r Strafverteidiger*in mit zulänglichem Berufsethos übernehme auch ich Pflichtverteidigungen. Wann Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht, richtet sich nach § 140 StPO.
(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
(3) (weggefallen)
Dies kann insbesondere der Fall sein, weil Sie vor dem Schöffengericht oder Landgericht angeklagt werden sollen (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) oder weil Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Teilweise führen auch komplexe Beweissituationen oder andere rechtliche Fragen zu einem Anspruch auf einen Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO. Prekäre finanzielle Verhältnisse stellen jedoch leider keinen Fall der notwendigen Verteidigung dar. Sollten Sie sich überhaupt keinen Verteidiger leisten können, machen Sie mir dies bitte im Vorhinein transparent, damit ich prüfen kann, inwieweit ich Ihnen diesbezüglich entgegenkommen kann.
Auch sollten Sie einen Strafbefehl zugestellt bekommen haben, können Sie sich gern an mich wenden. Gegen solche Strafbefehle ist erst einmal Einspruch einzulegen, da der Strafbefehl anderenfalls rechtskräftig wird. Dies ist nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen (!) ab Zustellung möglich. Beachten Sie bitte, dass ein Vorgehen gegen einen solchen Strafbefehl nach Ablauf von zwei Wochen nur noch in absoluten Ausnahmefällen möglich ist, in denen Sie die Einspruchsfrist ohne jedes Verschulden versäumt haben, sodass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erfolg verspricht. Hierzu ist die Rechtsprechung sehr streng. Beachten Sie daher unbedingt die Frist von zwei Wochen ab Zustellung, damit ich als Verteidiger für Sie auch wirklich noch etwas erreichen kann!
Den Tag der Zustellung können Sie dem gelben Briefumschlag entnehmen, auf dem dieser rechts oben vermerkt ist.
Mit der Einlegung des Einspruchs beantrage ich Akteneinsicht, um zu prüfen, ob sich der Einspruch in der Sache lohnt oder nicht. Anderenfalls kann man diesen auch auf die Rechtsfolge beschränken oder sogar ganz zurücknehmen. Diese Entscheidung treffen wir natürlich gemeinsam im Rahmen eines Gesprächs, in dem auch Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen einbringen können.
Seit Beginn meiner beruflichen Tätigkeit als Strafverteidiger vertrete ich auch Jugendliche und Heranwachsende. Diese Tätigkeit bereitet mir besondere Freude, da ich jugendliche Verfehlungen umso besser nachvollziehen kann. Hiervon profitieren letztlich meine Mandant*innen, da ich die Verteidigung umso engagierter angehe. Dabei ist sicherlich von Vorteil, dass der Altersunterschied zwischen mir und meinen Mandant*innen im Bereich des Jugendstrafrechts im Vergleich zu anderen Kolleg*innen relativ gering ausfällt.
Auf juristischer Ebene hält das Jugendgerichtsgesetz (JGG) einige Besonderheiten bereit, da diesem grundsätzlich der Erziehungsgedanke zu Grunde liegt. Dieses modifiziert sozusagen die für Erwachsene geltende Strafprozessordnung an geeigneten Stellen.
Auch sieht die juristische Praxis hier anders aus als im Erwachsenenstrafrecht, sodass es besonders wichtig ist, gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft die richtigen Töne anzuschlagen. Mit all diesen Besonderheiten bin ich bestens vertraut, insbesondere weil ich im Bereich der Vorwürfe strafrechtlich relevanter Graffitis wie auch von Straftaten mit Fußballbezug sehr regelmäßig mit Jugendlichen oder Heranwachsenden zusammenarbeite.
Selbstverständlich vertrete ich Sie auch in strafrechtlichen Berufungsverfahren. Meist vertrete ich in diesem Rahmen Personen, die ich schon in der Eingangsinstanz verteidigt habe, sodass ich mit dem Vorwurf bereits vertraut bin. Dies kann zum einen daran liegen, dass ich nach einer Verurteilung vor dem Amtsgericht zur Berufungseinlegung im Einzelfall rate. Zum anderen legt nach Freisprüchen leider die Staatsanwaltschaft hin und wieder das Rechtsmittel der Berufung ein.
Die Berufung ist eine Tatsacheninstanz, was für Sie bedeutet, dass der Vorwurf vollständig neu aufgerollt wird. Gleichzeitig ist dies nach der Berufung nicht mehr möglich, da dann nur noch das auf Rechtsfehler zugeschnittene und komplexe Revisionsverfahren bleibt. Sollten Sie in der ersten Instanz unverteidigt oder mit ihre*m Rechtsanwält*in unzufrieden gewesen sein, rate ich Ihnen daher, sich in die Berufungsinstanz nicht ohne (neue*n) Verteidiger*in aufzutreten, zumal in diesen Fällen regelmäßig die Beiordnung von Pflichtverteidiger*innen möglich ist.
Auch wenn diese Materie natürlich nicht zur hier gewählten Überschrift der „Strafverteidigung“ zählt, übernehme ich auch ausgewählte Mandate, die sich auf eine Vertretung der Nebenklage beziehen. Hierbei kann ich von meiner Erfahrung als Strafverteidiger profitieren, da man eine erfolgreiche Nebenklagevertretung nur leisten kann, wenn man die üblichen Verteidigungsstrategien antizipiert und diesen so erfolgreich begegnet.
Besonders gerne übernehme ich derartige Mandate im Kontext häuslicher, rassistischer oder sonst wie menschenfeindlich motivierter Gewalt oder von Sexualdelikten.
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