Politisch motivierte Straftaten

Black lives matter international activist movement protesting against racism

Politisch motivierte Straftaten

Schon seit Beginn meiner Tätigkeit als Strafverteidiger vertrete ich zudem politisch aktive Mandant*innen, die im Rahmen ihres Aktivismus aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden die Grenzen der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit überschritten haben.


In diesem Zusammenhang hängen viele strafrechtlichen Vorwürfe mit dem Versammlungsfreiheitsgesetz zusammen. Auch kann es im Rahmen von Demonstrationen zu Konfrontationen mit den eingesetzten Polizeibeamt*innen kommen. Ähnlich wie im Zusammenhang mit Fußballspielen kommt es auch in derartigen Situationen häufig zu Personenverwechslungen, die sich nicht selten erst vor Gericht aufklären lassen.

Im Wesentlichen werden auch in diesem Zusammenhang ähnliche Vorwürfe erhoben. Diese betreffen oft solche des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB, der (gefährlichen) Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB oder im Blick auf Polizeibeamte den Widerstand gegen diese nach § 113 StGB sowie vermeintliche tätliche Angriffe nach § 114 StGB oder Beleidigungen nach § 185 StGB.

Aus meiner Sicht besteht ein gravierender Unterschied zwischen der Überschreitung strafrechtlicher Grenzen aus Eigennutz oder derselben zur Verfolgung eines größeren und wünschenswerten Ziels. Leider spiegelt sich dieser Unterschied, der als solcher auch im Rahmen der Strafzumessung des § 46 StGB anerkannt ist, nicht immer im Gebaren der Strafverfolgungsbehörden wider. Sollten Sie durch politischen Aktivismus ins Fadenkreuz der Ermittler*innen geraten sein, melden Sie sich gern jederzeit.
In diesem Zusammenhang stehe ich mit mehreren Vereinen in Kontakt, die Ihnen neben meiner Arbeit eine zusätzliche Hilfestellung bieten können.

Kontaktieren Sie mich gerne!