Kosten

Allgemeines

Anwaltliche Gebührenforderungen sorgen in der Allgemeinbevölkerung immer wieder für Unmut. Dies ist verständlich, denn insbesondere das Gefühl, vom eigenen Anwalt über den Tisch gezogen worden zu sein, ist geeignet, das Vertrauen gegenüber Anwälten im Allgemeinen und im gegenseitigen Verhältnis im Speziellen zu zerstören.

Aus diesem Grund steht bei mir Kostentransparenz an erster Stelle. Ich kläre meine Mandant*innen jederzeit über die entstehenden Kosten auf und gebe einen Ausblick über mögliche Risiken.

Wichtig hierbei ist es jedoch aus meiner Sicht, ein Verständnis dafür aufzubringen, dass die aufgerufenen Beträge leider nicht als solche in mein privates Portemonnaie wandern. Vielmehr sind wie bei jeder anderen selbstständigen Tätigkeit auch erhebliche Kosten abzuziehen, die bspw. auf die Büromiete, technische Ausstattung, Angestellte usw. entfallen. In den meisten Kanzleien entfallen auf diese Kosten ca. 50% der Honorarforderung.
Auch zahlen Sie stets 19% Umsatzsteuer, die ich als solche an das Finanzamt abführe, was immerhin 1/5 der Honorarforderung ausmacht. Auf das, was nach Abzug der Umsatzsteuer und der Kosten übrig bleibt, zahle ich wie jeder andere Mensch schließlich die Einkommenssteuer. Das alles habe ich mir selbst ausgesucht und ich erwarte hierfür keinerlei Mitleid. Dennoch sollten Sie dies im Hinterkopf behalten, wenn Ihnen im Einzelfall selbst eine Honorarforderung nach den gesetzlichen (Mindest-)Gebühren als zu hoch angesetzt vorkommen sollte.

Die Entscheidung, welche Gebühr ich für welchen Fall nehme, treffe ich stets in Ansehung des Einzelfalls. So können bspw. 2.000 € für eine einzelne Schmiererei zu viel, für ein Betäubungsmittelverfahren mit einem Aktenumfang von mehreren tausend Seiten gerade so angemessen sein. Aus diesem Grund kann ich hier keine pauschale Auskunft geben, wie viel bspw. die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren immer kostet, auch wenn diese Frage vielleicht manchen unter den Nägeln brennt. Als Anwalt muss man hier die klassischste aller Anwaltantworten geben: „Es kommt darauf an.“

Erstberatung

Ich stehe Ihnen grundsätzlich für eine Erstberatung zur Verfügung. Diese kann digital im Rahmen einer Videokonferenz, per Telefon oder in Präsenz in meinen Kanzleiräumen stattfinden.
Für eine solche schaue ich auch den Fall betreffende Unterlagen durch, soweit Sie mir diese vor der Erstberatung zusenden.
Da eine solche Erstberatung jedoch viel Zeit einnimmt, muss ich hierfür bereits 150 € zzgl. Mehrwertsteuer berechnen. Es besteht aber in der Regel die Möglichkeit, diese im Fall einer Mandatierung auf die nachfolgenden Gebührenforderungen anzurechnen.

Schrecken Sie jedoch bitte nicht davor zurück, mich zu kontaktieren, wenn Sie nur kurze Rückfragen zu etwas haben. Ich weise Sie jederzeit ausdrücklich darauf hin, wenn die Angelegenheit zu umfangreich wird und eine terminierte Erstberatung angezeigt ist. Insbesondere im Strafrecht kann ich einzelne typische Rückfragen jedoch auch ad hoc beantworten, wofür ich Ihnen dann auch nichts berechnen muss.

RVG

Soweit keine abweichende Honorarvereinbarung geschlossen wird, richtet sich die Vergütung von Rechtsanwälten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: „RVG“).
Dieses sieht im Rahmen von langen tabellarischen Anhängen für jede Art von Verfahren Gebührentatbestände vor, deren Erläuterung im Einzelfall wiederum ganze Bücher füllt und daher hier nicht geleistet werden kann.

In der Kurzfassung kann man sagen, dass der jeweilige Verfahrensstand und die Schwierigkeit oder die Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit maßgeblich für die Gebührenforderung nach dem sog. „RVG“ sind. So entstehen Gebührentatbestände meist für jeden Verfahrensabschnitt (bspw. Ermittlungsverfahren bzw. außergerichtliches Verfahren, erste Instanz des Gerichtsverfahrens, Berufungsinstanz, Revisionsinstanz) sowie für die jeweiligen Termine (Haftprüfungstermin, Gerichtstermine). Die Höhe der jeweiligen Gebühr ist oft davon abhängig, wie arbeitsintensiv die Sache für einen Anwalt ist. Im Zivilrecht ist insofern regelmäßig auch der Streitwert maßgeblich, also der finanzielle Wert der Sache, um die es insgesamt geht.

Die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz niedergelegten Gebühren sind diejenigen, die der Gesetzgeber als Minimum festgelegt hat, um die Qualität anwaltlicher Arbeit abzusichern. Sie dürfen in der Regel nicht unterschritten werden.

Soweit es sich um ein Strafmandat handelt, können sie nach den gesetzlichen Gebühren mit ungefähr 1000 € pro Instanz rechnen.

Honorarvereinbarung

Bei den gesetzlichen Gebühren handelt es sich um Pauschalen, die von einem durchschnittlichen Mandat ausgehen. Diese Pauschalen sind nicht immer geeignet, den tatsächlichen Arbeitsaufwand so abzubilden, dass ich ihn mir unter Berücksichtigung der oben dargelegten finanziellen Zwänge auch leisten kann.
Aus diesem Grund treffe ich insbesondere in Umfangsverfahren mit meinen Mandanten Honorarvereinbarungen, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind.
Hierüber kommuniziere ich mit Ihnen offen und suche stets nach einer für beide Parteien gangbaren Lösung, die ich in meiner bisherigen beruflichen Praxis auch stets gefunden habe.

Rechtsschutzversicherung

Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernehme ich im Einzelfall auch die Prüfung der möglichen Deckung durch diese sowie die Einholung einer Deckungszusage. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies nicht immer möglich ist, zumal einige Rechtsschutzversicherer diesbezüglich vorsichtig formuliert sehr zurückhaltend sind und versuchen, sich ihrer vertraglichen Einstandspflicht zu entziehen. In solchen Fällen entsteht im Grunde genommen ein zweites Mandat, das in der Geltendmachung der Gebühren für mich gegenüber der Versicherung besteht.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen Sie bitte vor einem Termin mit mir die Versicherungsbedingungen und ob eine entsprechende Eintrittspflicht besteht. Insbesondere bei strafrechtlichen Vorwürfen ist dies regelmäßig nicht oder nur bei eingeschränkten Delikten der Fall. Beachten Sie insoweit auch, dass einige Rechtsschutzversicherungen im Fall einer Verurteilungen die erstatteten Leistungen von Ihnen zurückverlangen.

Entgegenkommen im Einzelfall

Teil meiner Kanzleiphilosophie ist es, möglichst niemanden aus finanziellen Gründen mit einem strafrechtlichen Vorwurf allein zu lassen. Aus diesem Grund bin ich durchaus gewillt, Ihnen im Einzelfall im Bereich der Kosten entgegenzukommen. Dies ist jedoch schon von Gesetzes wegen nur in engen Grenzen rechtlich möglich. So erlaubt § 49b BRAO dies nur „im Einzelfall“ und nur bei „besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit“. In anderen Fällen ist man berufsrechtlich verpflichtet, die Gebühren nach dem RVG auch zu berechnen.

Hierfür ist jedoch transparente Kommunikation Ihrerseits wichtig. Seien Sie versichert, dass ich jedes für mich noch wirtschaftlich mögliche Entgegenkommen bedenke, um Ihnen eine Verteidigung zu ermöglichen. So ist im Einzelfall und aus guten Gründen durchaus ein Teilverzicht auf Gebühren wie auch die Vereinbarung einer Ratenzahlung möglich. Hierfür erwarte ich jedoch respektvolle Kommunikation und zuverlässige Einhaltung der Zahlungsvereinbarung. Auch müssen Sie Verständnis dafür mitbringen, dass ich nicht in jeder Situation ein solches Entgegenkommen finanziell verantworten kann. Auch eine Kanzlei ist letztlich ein Unternehmen mit festen Ausgaben, die bewerkstelligt werden müssen, bevor man an ein wirtschaftlich nicht mehr rentables und damit letztlich teilweise ehrenamtliches Engagement im Einzelfall denken kann.

Kontaktieren Sie mich gerne!