Straftaten mit Fußballbezug

Football (soccer) fans

„Fananwalt“

Da ich selbst Fußball spiele und regelmäßig das Stadion meines Herzensvereins aufsuche, vertrete ich Sie gern in allen möglichen Verfahren mit Fußballbezug unabhängig von Ihrer Vereinsfarbe. Aus diesem Grund habe ich meine neunmonatige Anwaltsstation im Referendariat bei meinem als „Fananwalt“ bekannten Kollegen René Lau absolviert, mit dem ich nunmehr in Bürogemeinschaft in der Schlüterstraße 50 tätig bin und von dessen jahrzehntelanger Erfahrung ich immer noch profitieren darf.

Allgemeines

Leider werden Fans regelmäßig Opfer staatlicher Repression. So kann es im Zusammenhang mit Fußballspielen leicht zu Verwechslungen kommen, die für meine Mandant*innen folgenschwer in Strafverfahren münden. Meine Aufgabe als Strafverteidiger ist es daher nicht selten, das Geschehene und teilweise Dokumentierte erst einmal so zu ordnen, dass die Strafverfolgungsbehörden die konkrete Person, meine*n Mandant*in, und nicht eine abstrakte Masse ins Visier nehmen. So werden Tatbeiträge aus einer Gruppe regelmäßig fälschlicherweise viel zu vielen und damit auch unbeteiligten Einzelpersonen zugeordnet oder es kommt aufgrund der Gruppendynamik, etwaiger Fluchtsituationen oder ähnlichem zu Personenverwechslungen. Letztere werden dadurch begünstigt, dass die aufgrund der Szenegepflogenheiten ähnlich gekleideten Personen oft erst deutlich nach ihrer vermeintlichen Tat festgenommen werden.

Auch müssen in diesem Zusammenhang die polizeilichen Aussagen als Zeug*innen kritisch hinterfragt werden, die oft bemerkenswert wortgleich vor Gericht angeben, sich selbstverständlich an die siebzehnte Festnahme an einem Spieltag vor zwei Jahren um 16.23 Uhr genau zu erinnern.

Regelmäßige Vorwürfe

Regelmäßige Vorwürfe, gegen die ich in diesem Zusammenhang verteidige, sind unter anderem solche im Zusammenhang mit Pyrotechnik, Ausschreitungen gegen andere Fans oder Konflikten mit der Staatsmacht selbst.

Pyrotechnik ist zwar wie allseits bekannt kein Verbrechen, wird jedoch regelmäßig als Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB verfolgt. Hierin wird eine gefährliche Körperverletzung zu Lasten derjenigen erblickt, die sich gezwungen sehen, den Rauch einzuatmen. Soweit sich keine solchen Personen ausfindig machen lassen und insbesondere keine Polizeibeamt*innen den Rauch einatmen mussten, wird meinen Mandant*innen gern ein Versuch unterstellt, da sie aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden wenigstens billigend in Kauf nahmen, Menschen durch den Rauch zu verletzen. Diese Einschätzung teile ich, auch aufgrund meiner persönlichen Erfahrung im Rahmen von Besuchen der Fankurve oder entsprechenden Fanmärschen, ausdrücklich nicht und verteidige daher ambitioniert gegen diese Unterstellung an. Teilweise werden auch Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz, Landfriedensbruch oder andere Delikte zur Bestrafung herangezogen. Mit allen diesen Besonderheiten bin ich vertraut und vertrete Sie daher gern, sollten Sie verdächtigt werden, eine bengalische Fackel oder Ähnliches gezündet zu haben.
Nehmen Sie derartige Vorwürfe nicht auf die leichte Schulter! Es drohen neben den besonderen zivilrechtlichen Folgen auch Freiheitsstrafen.

Im Zusammenhang mit Konfrontationen mit gegnerischen Fans drehen sich entsprechende Strafverfahren neben dem Landfriedensbruch aus § 125 StGB oft um Körperverletzungsdelikte aus §§ 223 ff. StGB. Soweit Fanutensilien entwendet worden sind, wird oft seitens der Staatsanwaltschaft ein Raub nach § 249 StGB angeklagt.
Die Polizei zeigt von Amts wegen Widerstand im Rahmen von Festnahmen nach § 113 StGB an. Hierbei wird mitunter ein „Versteifen der Arme“ oder Ähnliches bereits zum Anlass genommen, um derartige Vorwürfe zu erheben. Ähnlich verhält es sich mit vermeintlichen tätlichen Angriffen nach § 114 StGB, die teilweise schon in einem Schubser gesehen werden. Zuletzt fühlen sich Polizeibeamt*innen immer wieder beleidigt.

In derartigen Fällen profitieren Sie von meiner Spezialisierung auf die Deliktsbereiche, die im Zusammenhang mit Fußballspielen immer wieder auftreten.

Besondere zivilrechtliche Folgen

Bei fast allen Vorwürfen im Zusammenhang mit Fußballspielen sollten Sie beachten, dass Ihnen besondere zivilrechtliche Folgen drohen, die meine Mandanten teilweise als bedeutsamer als die Strafe selbst empfinden.

So ist der Ausgang des Strafverfahrens auch relevant für die Frage, ob Sie mit einem Stadionverbot bedacht werden. Soweit Sie im Strafverfahren rechtskräftig wegen Straftaten im Bereich des Stadions verurteilt werden, kann gegen ein Stadionverbot kaum noch erfolgsversprechend vorgegangen werden. Aus diesem Grund lohnt sich selbst bei kleineren strafrechtlichen Vorwürfen eine effektive Strafverteidigung für Sie besonders, da sich der Ausgang des Strafverfahrens auf die Frage des Stadionverbots auswirkt. Damit das Straf- und Stadionverbotsverfahren in einer Hand bleibt, vertrete ich Sie gern auch in diesem.

Abschließend beobachte ich mit Sorge den teilweise um sich greifenden Trend, die Verbandsstrafen des DFB wegen erfolgtem Einsatz von Pyrotechnik an die Zuschauer weiterzugeben, denen ein solcher Einsatz nachgewiesen werden kann. Nachdem sich aus meiner Sicht zu Recht einige Gerichte hiergegen erwehrten und diese Möglichkeit aus rechtlichen Gründen verneinten, erfolgte 2016 ein diesbezügliches Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs, der diese Regressmöglichkeit absicherte (BGH, Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16). Da sich die Höhe dieser Verbandsstrafen anders als strafrechtliche Geldstrafen nicht an der wirtschaftlichen Lage des Einzelnen orientiert, droht eine erhebliche finanzielle Überforderung. Hierbei haften Sie nicht nur für ihren Einzelbeitrag, sondern für die gesamte Strafe. Auch zur Vermeidung derartig dramatischer Regressforderungen ist ein guter Ausgang des Strafverfahrens eminent wichtig.

Kontaktieren Sie mich gerne!