FAQ

Häufig gestelle Fragen

Hier finden Sie Fragen und Antworten zu Strafverfahren im Allgemeinen.

Ermittlungsverfahren

Sie sollten einen Strafverteidiger Ihrer Wahl kontaktieren. Jedenfalls sollten Sie zu dem jeweiligen Termin nicht erscheinen. Bitte nehmen Sie auch dann den Termin nicht wahr, wenn Sie meinen, Ihre Unschuld selbst dort darlegen zu können. Schon ein schlechter sog. Eindrucksvermerk, also ein Vermerk der Polizisten über Ihr Erscheinen im Allgemeinen, kann für Ihr Strafverfahren nachteilige Folgen haben. Diesen können Sie nicht kontrollieren. Darüber hinaus kann ein Strafverteidiger alle für Sie entlastenden Umstände darlegen. Die verbreitete Meinung, dass es glaubhafter wirkt, wenn man diese selbst darlegt, ist unzutreffend. Zudem kann ein Strafverteidiger nach Akteneinsicht einiges zu Ihrer Entlastung verwenden, das Ihnen ohne Aktenkenntnis gar nicht bewusst war.

Sie sollten einen Strafverteidiger Ihrer Wahl kontaktieren. Sollten Sie selbst beschuldigt sein, benötigen Sie einen Verteidiger. Sollte bei Ihnen durchsucht worden sein, obwohl Sie nicht selbst beschuldigt sind, sollten Sie überlegen, ob Eigentum von Ihnen beschlagnahmt worden ist, das Sie benötigen. Dieses kann ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt für Sie herausverlangen.

Ja, das ist rechtmäßig möglich. Mobiltelefone enthalten regelmäßig fast alle Daten über unser Privatleben, weshalb auch nicht ausgeschlossen ist, dass diese in manchen Verfahren Hinweise zum jeweiligen Vorwurf enthalten. Da die Polizei den Inhalt eines Mobiltelefons regelmäßig jedoch im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht kennt, muss die Beweisbedeutung erst noch geklärt werden. Hierfür haben die Behörden jedoch oft nicht die Zeit, die sie brauchen und sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die Rechtsprechung billigt je nach Vorwurf Zeiträume von vier bis zwölf Monaten zur Auswertung der Mobiltelefone zu. Danach ist der weitere Einbehalt zur Auswertung unverhältnismäßig, sodass die Handys herauszugeben sind. Diese Herausgabe erfolgt durch die Behörden jedoch leider oft nur, wenn ein Strafverteidiger hierauf aufmerksam macht.

Nein! Wie in der Antwort davor dargestellt, müssten Sie ohnehin nicht fürchten, dass Ihr Mobiltelefon auf ewig im Besitz der Behörden bleibt. Umgekehrt haben Sie auch bei Nennung des Entsperrcodes keine Garantie darauf, dass alles umgehend ausgewertet und Ihnen herausgegeben wird. Dazu sollten Sie sich fragen, ob Sie in so einem spontanen Moment wirklich abschätzen können, was auf Ihrem Handy möglicherweise einen Anfangsverdacht für weitere Straftaten begründen kann. Dabei muss sich der Anfangsverdacht nicht gegen Sie richten, sondern kann auch gegen Freunde oder Familienangehörige entstehen, was regelmäßig nicht weniger unangenehm ist.
Wissen Sie wirklich noch, was Sie in den letzten Jahren alles fotografiert, in Messengerdiensten geschrieben, als Foto geschickt oder in die Notizapp geschrieben haben? Wenn Sie hierauf mit „Nein“ antworten würden, sollten Sie Ermittlungsbehörden keine unbeschränkte Einsicht gewähren.

Leider nein. Die Rechtsprechung hält es für rechtmäßig, dass Polizisten das Mobiltelefon vors Gesicht halten oder unter Anwendung von physischem Zwang den Finger auf den Sensor legen. Somit kann die Polizei in diesen Fällen ohne jede Mitwirkung des Beschuldigten die eingerichtete Sperre umgehen.

Ja, auch dann lohnt sich ein Anwalt. Unsere Strafprozessordnung sieht Einstellungen des Ermittlungsverfahrens auch vor, wenn die Staatsanwaltschaft grundsätzlich einen hinreichenden Tatverdacht, also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung (mehr als 50 %) sieht. So kann das Verfahren auch wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt werden. Für eine solche Einstellung bedarf es aber regelmäßig der Mitwirkung eines Anwalts.

Zwischenverfahren

Leser aller Fragen bisher ahnen die Antwort: Sie sollten einen Strafverteidiger Ihrer Wahl konsultieren. Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft bereits den hinreichenden Tatverdacht bejaht, der nach § 170 Abs. 1, § 203 StPO für jede Anklage Voraussetzung ist. Die Staatsanwaltschaft geht also davon aus, dass eine Verurteilung von Ihnen überwiegend wahrscheinlich ist (mehr als 50%). Daher ist eine Mitwirkung eines Verteidigers nunmehr umso dringender geboten.

Nein, das ist nicht zwingend der Fall. Eine Anklageschrift erreicht das Gericht, was dann im sogenannten Zwischenverfahren entscheidet, ob das Verfahren zu eröffnen (vgl. § 203 StPO) oder nicht zu eröffnen (vgl. § 204 StPO) ist. Letzteres ist quasi ein kleiner Bruder des Freispruchs. Darüber hinaus sind auch in diesem Verfahrensstadium Einstellungen wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO möglich. Erfahrungsgemäß ist für günstige Ergebnisse im Zwischenverfahren jedoch das Engagement eines Strafverteidigers erforderlich.

Hauptverfahren

Sie sollten einen Strafverteidiger Ihrer Wahl kontaktieren. Jedenfalls sollten Sie zu dem jeweiligen Termin nicht erscheinen. Bitte nehmen Sie auch dann den Termin nicht wahr, wenn Sie meinen, Ihre Unschuld selbst dort darlegen zu können. Schon ein schlechter sog. Eindrucksvermerk, also ein Vermerk der Polizisten über Ihr Erscheinen im Allgemeinen, kann für Ihr Strafverfahren nachteilige Folgen haben. Diesen können Sie nicht kontrollieren. Darüber hinaus kann ein Strafverteidiger alle für Sie entlastenden Umstände darlegen. Die verbreitete Meinung, dass es glaubhafter wirkt, wenn man diese selbst darlegt, ist unzutreffend. Zudem kann ein Strafverteidiger nach Akteneinsicht einiges zu Ihrer Entlastung verwenden, das Ihnen ohne Aktenkenntnis gar nicht bewusst war.

Sonderfall: Strafbefehlsverfahren

Sie sollten nun innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls durch einen Verteidiger Einspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen lassen. Danach kann geprüft werden, ob sich der Einspruch lohnt. Ist dies nicht der Fall, kann man den Einspruch zurücknehmen.

Wird der Einspruch nicht zurückgenommen und nicht beschränkt, kommt es zu einer ganz normalen Hauptverhandlung. In diesem ersetzt der Strafbefehl quasi die Anklageschrift.

Ja, denn ungeachtet dessen muss geprüft werden, ob auch die Höhe der Strafe angemessen ist. Dies kann sich zum einen auf die Tagessatzanzahl beziehen und damit darauf, dass das Gericht von einer zu schweren Schuld Ihrerseits ausgegangen ist, was sich im Rahmen einer Hauptverhandlung durch einen Eindruck von Ihrer Person und einer detaillierten Einlassung verändern lässt. Zum anderen kann auch die Tagessatzhöhe zu hoch sein. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, was im Strafbefehlsverfahren in der Regel geschätzt wird. Oft lohnt sich daher ein Einspruch, auch wenn Sie planen, das Ihnen vorgeworfene Verhalten als solches einzuräumen.

Berufung / Revision

Sie sollten einen Strafverteidiger Ihrer Wahl kontaktieren. Jedenfalls sollten Sie zu dem jeweiligen Termin nicht erscheinen. Bitte nehmen Sie auch dann den Termin nicht wahr, wenn Sie meinen, Ihre Unschuld selbst dort darlegen zu können. Schon ein schlechter sog. Eindrucksvermerk, also ein Vermerk der Polizisten über Ihr Erscheinen im Allgemeinen, kann für Ihr Strafverfahren nachteilige Folgen haben. Diesen können Sie nicht kontrollieren. Darüber hinaus kann ein Strafverteidiger alle für Sie entlastenden Umstände darlegen. Die verbreitete Meinung, dass es glaubhafter wirkt, wenn man diese selbst darlegt, ist unzutreffend. Zudem kann ein Strafverteidiger nach Akteneinsicht einiges zu Ihrer Entlastung verwenden, das Ihnen ohne Aktenkenntnis gar nicht bewusst war.

Kosten

Sie sollten einen Strafverteidiger Ihrer Wahl kontaktieren. Jedenfalls sollten Sie zu dem jeweiligen Termin nicht erscheinen. Bitte nehmen Sie auch dann den Termin nicht wahr, wenn Sie meinen, Ihre Unschuld selbst dort darlegen zu können. Schon ein schlechter sog. Eindrucksvermerk, also ein Vermerk der Polizisten über Ihr Erscheinen im Allgemeinen, kann für Ihr Strafverfahren nachteilige Folgen haben. Diesen können Sie nicht kontrollieren. Darüber hinaus kann ein Strafverteidiger alle für Sie entlastenden Umstände darlegen. Die verbreitete Meinung, dass es glaubhafter wirkt, wenn man diese selbst darlegt, ist unzutreffend. Zudem kann ein Strafverteidiger nach Akteneinsicht einiges zu Ihrer Entlastung verwenden, das Ihnen ohne Aktenkenntnis gar nicht bewusst war.

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