Insbesondere aufgrund der (teilweise populistisch aufgeheizten) Diskussion um kriminelle Großfamilien und deren Vermögenswerte, hat sich der praktische Umgang mit den gesetzgeberisch bereits zuvor gegebenen Möglichkeiten der Vermögenseinziehung deutlich gewandelt. Dazu wurde durch den Gesetzgeber mitunter verfassungsrechtlich fragwürdig nachjustiert.
Für Betroffene bedeutet dies, dass die Strafverfolgungsbehörden nunmehr bemüht sind, bei einem entsprechenden Verdacht auf gewinnbringende Straftaten wie beispielsweise Diebstähle, Betrug oder Betäubungsmitteldelikte sämtliche Vermögenswerte sowohl dem Beschuldigten zuzuordnen als auch als inkriminiert anzusehen. Soweit letzteres nicht zu begründen ist, werden teure Vermögenswerte jedenfalls zur Sicherung der sog. Wertersatzeinziehung beschlagnahmt, wenn die inkriminierten Vermögenswerte nicht auffindbar sind.
Hintergrund ist, dass die Strafverfolgungsbehörden bemüht sind, dafür zu sorgen, dass sich Straftaten entgegen dem landläufigen Sprichwort („crime pays“) nicht mehr lohnen, also insbesondere nicht mehr höhere Strafen in Kauf genommen werden, weil man davon ausgeht, die Erträge aus den Taten behalten zu können. Leider geraten so immer wieder Vermögenswerte in das Fadenkreuz der Ermittler, die aus vollkommen legalen Quellen stammen oder aber gar nicht dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Soweit dies passiert ist dann neben der „normalen“ Verteidigung auch eine Verteidigung gegen die erfolgte Beschlagnahme oder vor Gericht gegen die Einziehungsentscheidung erforderlich. Gleichzeitig ist Betroffenen zu raten, schon im Ermittlungsverfahren ihre Rechte an den Gegenständen geltend zu machen, da sie sich sonst dem Vorwurf ausgesetzt sehen, die von ihnen geschilderten Rechte an den Gegenständen seien nicht glaubhaft.
Neben diesem Feld der Einziehung findet eine solche auch im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugrennen nach § 315f StGB statt. Hier geht es aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden vor allem darum, sog. „Raser“ auch dadurch abzuschrecken, dass ihre oft wertvollen Kraftfahrzeuge beschlagnahmt und eingezogen werden können. Tatsächlich empfinden manche dies als schwerwiegender als die sonstige Strafe. Sollten Sie daher aufgrund eines entsprechenden Verdachts der Beschlagnahme Ihres Kraftfahrzeugs ausgesetzt sein, sollten Sie unbedingt eine*n Verteidiger*in Ihrer Wahl beauftragen.
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